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Satzung

§ 1 Der Verein führt den Namen Sonne für Reinbek w. V. Am 1. Dezember 2004 wurde ihm unter dem Aktenzeichen IV 231 - 212-1.22-1.78 vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die Rechtsfähigkeit eines wirtschaftlichen Vereins verliehen. Der Sitz des Vereins ist Reinbek.

§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung von regenerativen Energien aus Gründen des Klimaschutzes, insbesondere durch den Beispiel gebenden Bau, den wirtschaftlichen Betrieb und die Verwaltung einer oder mehrerer Anlagen zur Erzeugung von regenerativen Energien (z.B. Photovoltaik) und Ermöglichung deren Nutzung für Schulunterricht und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person oder sonstige Personenvereinigung werden, die sich an der Finanzierung einer Vereinsanlage zur Erzeugung regenerativer Energie beteiligt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag und über Ausnahmen von der Notwendigkeit zur Finanzierung eines Investitionsanteils für eine Vereinsanlage entscheidet der Vorstand.

§ 4 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Eine Kündigung des finanziellen Anteils an einer Anlage zur Erzeugung regenerativer Energie ist allerdings ausgeschlossen, nicht dagegen eine Veräußerung oder Übertragung dieses Anteils an Dritte. Der Verkehrswert des Anteils wird vom Vorstand festgesetzt. Der Kündigungsausschluss gilt auch für dritte Erwerber oder Begünstigte eines Anteils.

§ 5 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. In finanziellen Angelegenheiten sind immer zwei Unterschriften von den drei Personen des Vorstands erforderlich. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8 Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 10 Jedes Mitglied des Vereins hat aus Gründen der Parität nur ein Stimmrecht, gleich, ob es eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Personenvereinigung ist. Stimmübertragungen sind bei Verhinderung mit schriftlicher Einwilligung möglich. Grundsätzlich kann jedes Mitglied bei Abstimmungen sein Stimmrecht ausüben. Bei Abstimmungen eine bestimmte Anlage zur Erzeugung regenerativer Energie betreffend sind nur die jeweiligen Anteilseigner stimmberechtigt.

§ 11 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll mit den Beschlüssen wird nach der Versammlung an alle Mitglieder versandt.

§ 12 Bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit einer Anlage zur Erzeugung regenerativer Energie bestimmen ihre Anteilseigner vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Bestimmungen z.B. gegenüber dem Kreditgeber oder dem Dacheigner über den weiteren Verbleib und die Verwendung der Anlage. Die Investitionsanteile werden den Anteilseignern bzw. deren Begünstigten oder Hinterbliebenen zurück erstattet und erwirtschaftete Überschüsse einer Anlage werden anteilig im Verhältnis zu den Investitionsanteilen ausgezahlt.

Kosten des Vereins zum Betrieb einer Anlage werden dabei den Kosten dieser Anlage, bzw. den Vereinsanlagen im Verhältnis ihres Investitionswertes zugerechnet.

Die vorstehende Satzung wurde am 29.10.2004 errichtet und zuletzt am 09.11.2004 geändert.

 

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